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   BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06   

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BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06 (https://dejure.org/2007,2860)
BGH, Entscheidung vom 08.05.2007 - VIII ZB 113/06 (https://dejure.org/2007,2860)
BGH, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 (https://dejure.org/2007,2860)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Stellen eines Antrags auf Prozesskostenhilfe kurz vor Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist; Zurechnung des Verschuldens des Prozessvolbemächtigten; Versäumung der Beantragung einer Verlängerung der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozeßkostenhilfe für Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • Anwaltsblatt

    § 233 ZPO
    Wiedereinsetzung und PKH-Gesuch

  • Judicialis

    ZPO § 233 D; ; ZPO § 520 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233 § 520 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Versäumen der Berufungsbegründungsfrist trotz PKH-Antrags?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 1151
  • FamRZ 2007, 1319
  • BB 2007, 1414
  • AnwBl 2007, 625
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.06.2005 - XII ZB 34/04

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung eines

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06
    Die Berufungsbegründungsfrist ist nicht schuldhaft versäumt, wenn der Berufungskläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist zwar die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, aber weder einen Antrag auf (erstmalige) Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt noch seinen Prozesskostenhilfeantrag begründet hat und das Gericht über die Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entscheidet (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586).

    Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2005 (XII ZB 34/04), nach der der Rechtsmittelführer - anders als nach der ständigen Rechtsprechung vor der ZPO-Reform - von einer erstmaligen Stellung eines Verlängerungsantrages absehen könne, folge die Kammer nicht.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04, NJW-RR 2005, 1586) ist anerkannt, dass mit Rücksicht auf die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neuregelungen in § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, die die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gegenüber der früheren Rechtslage deutlich einschränken, von einem mittellosen Rechtsmittelführer, der rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt hat, die Stellung von Anträgen auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr verlangt werden kann und dass folglich das Unterlassen solcher Verlängerungsanträge kein Verschulden darstellt, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist entgegenstehen könnte.

    Da dies von Anfang an jedenfalls ungewiss ist, ist es dem Rechtsmittelführer nicht zuzumuten, überhaupt eine Fristverlängerung zu beantragen (Beschluss vom 22. Juni 2005, aaO, unter II 2 b bb).

  • BGH, 07.06.2006 - VIII ZB 96/05

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmender Schriftsätze im

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06
    Ihr ist deshalb nach der Entscheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 96/05, FamRZ 2006, 1269, unter II 2 a m. w. Nachw.).

    Daran hat sich durch die zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des Berufungsrechts nichts geändert (Senatsbeschluss vom 7. Juni 2006, aaO).

  • BGH, 03.12.2003 - VIII ZB 80/03

    Gleichzeitige Verwerfung der Berufung und Versagung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06
    Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel - formularmäßig - einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, unter II 2 b; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271, unter II 3 b aa).
  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06
    Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel - formularmäßig - einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, unter II 2 b; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271, unter II 3 b aa).
  • BGH, 11.11.1992 - XII ZB 118/92

    Wiedereinsetzung nach Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs für die

    Auszug aus BGH, 08.05.2007 - VIII ZB 113/06
    Eine sachliche Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist zwar zweckmäßig und erwünscht, von Gesetzes wegen jedoch nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre (BGH, Beschluss vom 11. November 1992 - XII ZB 118/92, NJW 1993, 732, unter II 2).
  • BAG, 05.07.2016 - 8 AZB 1/16

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine einzulegende Berufung -

    Ein Zwang zur Begründung eines in der Berufungsinstanz angebrachten Prozesskostenhilfegesuchs wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren (BGH 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - Rn. 12; 11. November 1992 - XII ZB 118/92 - aaO) .
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

    Wurde über den Prozesskostenhilfeantrag aber nicht vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entschieden und hat der Berufungskläger die Berufung deshalb nicht rechtzeitig begründen können, ist ihm hinsichtlich der versäumten Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er sich für bedürftig halten durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - IX ZB 30/99 -, NJW 1999, S. 2823) und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586, mit Anm. Gsell, jurisPR-BGHZivilR 35/2005 Anm. 3; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 -, FamRZ 2007, S. 1319; Greger, in: Zöller, 28. Aufl. 2010, § 234 Rn. 8; Schwab, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 66 Rn. 56).

    Ein solcher Fristverlängerungsantrag wird in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zwar nicht mehr für erforderlich gehalten, um ein Verschulden an der Fristversäumung auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 34/04 -, NJW-RR 2005, S. 1586 ; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 -, FamRZ 2007, S. 1319 ).

  • BGH, 29.11.2011 - VI ZB 33/10

    Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist für eine

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, wenn er nicht nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste; ihm ist nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe regelmäßig wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZB 81/06, FamRZ 2008, 400 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, AnwBl. 2007, 625, 626; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW-RR 2011, 230 Rn. 16; Musielak/Grandel, ZPO, 8. Aufl., § 233 Rn. 30; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 233 Rn. 23 "Prozesskostenhilfe").

    Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsmittelführer trotz seiner Mittellosigkeit einen Rechtsanwalt findet, der zwar bereit ist, schon vor der Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel - formularmäßig - einzulegen, nicht aber, auch eine Berufungsbegründung zu fertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218, 1219; vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, AnwBl. 2007, 625, 626).

  • OLG Koblenz, 07.03.2014 - 13 UF 40/14

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist im Familienverfahren:

    Allerdings kann einem Rechtsmittelführer, der sein Rechtsmittel infolge seiner Mittellosigkeit nicht rechtzeitig begründen konnte, weil über seinen Verfahrenskostenhilfeantrag nicht vor Ablauf der Begründungsfrist entschieden wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er sich für bedürftig halten durfte (vgl. BVerfG NJW 2010, 2567 sowie BGH MDR 2007, 1151 und NJW-RR 2005, 1586).

    wiederholte - Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist verlangt (vgl. BGH MDR 2007, 1151 und NJW-RR 2005, 1586).

    ben dem rechtzeitig gestellten Verfahrenskostenhilfeantrag stets einen erstmaligen Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu verlangen (vgl. BGH MDR 2007, 1151 und NJW-RR 2005, 1586).

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 325/12

    Zulässigkeit der Berufung in einer Familiensache bei Falschbezeichnung der

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Berufungskläger sich für bedürftig halten durfte und aus seiner Sicht alles Erforderliche getan hatte, damit ohne Verzögerung über sein Prozesskostenhilfegesuch entschieden werden konnte (BGH Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - WuM 2007, 396).
  • BGH, 21.08.2018 - VIII ZB 22/18

    Beschränken des Antrags einer Prozesspartei auf Bewilligung von

    Eine sachliche Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist von Gesetzes wegen nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, FamRZ 2007, 1319 Rn. 12; vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 20).
  • OVG Thüringen, 31.07.2018 - 4 ZKO 269/18

    Fehlende Kausalität zwischen Bedürftigkeit einer Partei und der Nichteinhaltung

    Rechtsmittel eingelegt hat, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Rechtsmittelverfahren bereit ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 290/10, 1 BvR 291/10 juris Rn. 18 m. w. N. und auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - MDR 2007, 1151 - 1152, juris Rn. 8 m. w. N.).

    Ergänzend kommt hinzu, dass die arbeitsgerichtliche und die zivilprozessuale Rechtsprechung, nach der bei der Stellung eines isolierten Prozesskostenhilfeantrages für ein noch durchzuführendes Berufungsverfahren weder eine Begründung der Berufung noch des Prozesskostengesuchs verlangt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - MDR 2007, 1151 - 1152, juris Rn. 12) nicht uneingeschränkt auf das auf Zulassung der Berufung gerichtete Verfahren in einem Verwaltungsgerichtsprozess übertragbar ist.

  • BGH, 27.08.2014 - XII ZB 394/13

    Mittellosigkeit einer Partei als Wiedereinsetzungsgrund bei versäumter

    Einen gleichzeitigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist musste sie nicht stellen (BGH Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06 - FamRZ 2007, 1319).
  • BGH, 21.04.2020 - II ZB 27/19

    Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht der beabsichtigten

    Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren ist vorab zu bescheiden, um der Partei die Möglichkeit zu eröffnen, das Rechtsmittel nach Ablehnung des Antrags auf eigene Kosten einzulegen und durchzuführen; dies gilt auch dann, wenn die Partei das Rechtsmittel zwar unbedingt eingelegt hat, aber vor Ablauf der Begründungsfrist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 18; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, FamRZ 2007, 1319 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 8 f. mwN).
  • BGH, 20.04.2018 - AnwZ (Brfg) 17/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Dies hätte vorausgesetzt, dass innerhalb dieser Frist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegt worden wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, juris Rn. 8; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, juris Rn. 12; und vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, juris Rn. 7).
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